WICHTIG! Wir sind noch kein eingetragener Verein, auch wenn die Satzung dies schon vorsieht. Bitte betrachten Sie vorerst die BK als Interessengemeinschaft die nach dieser Satzung handelt.


§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Bravo-Kompanie.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Albstadt.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regeln Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 - Mitglieder des Vereins

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins und unterstützen diese durch ihre Arbeitsleistung.
3. Ordentliches Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
4. über die Aufnahme weiterer ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand nach mündlichem oder schriftlichem Antrag mit einer 2/3 Mehrheit.
5. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Vorstandversammlung.
6. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge entsprechend der Beitragsordnung. Sie verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Zwecks gefährden könnte. Sie haben Anrecht auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge, besitzen jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte.
7. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
8. Die Mitgliedschaft in der Bravo-Kompanie schließt die Mitgliedschaft in anderen Airsoftteams aus.
9. Jedes Mitglied hat sich neben der Gesetzbarkeit Deutschlands an folgende Regeln zu halten:
- Keine groben Beleidigungen gegen Teammitglieder
- Keine Androhung und Umsetzung von Gewalt gegenüber Teammitgliedern oder anderen Personen.
- Vertrauliche Themen dürfen nur als solche intern behandelt werden, es sei denn sie verstoßen gegen die Deutsche Gesetzbarkeit.
- Teammitglieder dürfen nicht gegen andere Teammitglieder aufgehetzt werden.
- Sämtliche Mitglieder sind der Wahrheit verpflichtet.
10. Das tragen von echten Rang- oder Tätigkeitsabzeichen, ob im Staatsdienst verdient oder nicht, ist in jeglicher Form verboten.


§4 - Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§5 - Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
o durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
o mit dem Tode des Mitglieds
o durch Ausschluss
2. Liegen wichtige Gründe vor, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
3. Bei einem Verstoß gegen Vereinsinteressen endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Anhörung des Mitglieds nach Antragsstellung. Erfolgt diese nicht, hat dies den Ausschluß des Mitglieds zur Folge.

§6 - Organe des Vereins

1. Vorstand bestehend aus 3 ordentlich gewählten Mitgliedern
2. Mitgliederversammlung bestehend aus den ordentlichen Mitgliedern

§7 - Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder statt.
2. Der Vorstand lädt die ordentlichen Mitglieder schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Schriftliche Einladungen müssen mindestens 14 Tage, elektronische Einladungen mindestens acht Tage vor dem Versammlungstag abgesendet werden. Die Einladung gilt als dem ordentlichen Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte (E-Mail-)Adresse des ordentlichen Mitglieds gerichtet wurde.
3. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Die Mitgliederversammlung kann diese Tagesordnung mit Mehrheitsbeschluss ergänzen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind geheim, wenn ein ordentliches Mitglied dies beantragt. Wahlen sind geheim.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
6. In der Regel sollen zwischen zwei Mitgliederversammlungen dreiwöchentlich virtuelle Mitgliedertreffen stattfinden. Hierfür gelten die vorgenannten Regeln sinngemäß.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind:
o Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
o Entlastung des Vorstands
o Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands
o Beschluss über Richtlinien bezüglich der Erstattung von Reisekosten, Auslagen und Vergleichbarem
o Beschluss über die änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
o Beschluss über die Beitragsordnung
o Wahl eines Revisors
8. Beschlüsse zur änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zum Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund bedürfen, abweichend von Absatz 4, einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
9. Der Revisor überprüft die Buchführung des Vereins und die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens. Er darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Er gibt dem Vorstand Kenntnis von seiner Prüfung und berichtet nach Absprache mit dem Vorstand der Mitgliederversammlung.
10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung durch den Schriftführer in einem Protokoll niedergelegt und von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Eine Abschrift des Protokolls ist jedem ordentlichen Mitglied per E-Mail zuzusenden oder in einem Forum, welches jedem Mitglied zugänglich ist, zu veröffentlichen.

§8 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden . Eine Entscheidung gilt als getroffen, wenn 2/3 des Vorstands dieser zustimmen.
2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
3. In den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein, oder durch den zweiten Vorsitzenden allein, oder durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist zudem für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
6. Der Vorstand entscheidet, wenn Angelegenheiten zwischen Mitgliedern nicht einvernehmlich geregelt werden können.
7. Der Vorstand hat das Recht, Einzelentscheidungen an sich zu ziehen und so Entscheidungen von Mitgliedern zu revidieren, wenn eine Entscheidung den Zielen oder dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen könnte.
8. Sitzungen, Treffen und Vergleichbares sind vereinsintern anzukündigen und für ordentliche Mitglieder zugänglich.

§9 - Virtuelle Anwesenheit

1. Willigt ein Mitglied zuvor schriftlich ein, so ist es auch dann als anwesend zu führen, wenn es via Datenfernübertragung an der Versammlung teilnimmt. Das Mitglied gilt dann als anwesend im Sinne der Satzung. Die Identität des Mitglieds ist auf geeignete Art und Weise festzustellen.
2. Sind bei einer Versammlung Mitglieder nur virtuell anwesend, wird das Protokoll vom Protokollführer elektronisch gesichert und weitergegeben.
3. Bei virtuell anwesenden Mitgliedern muss die elektronisch abgegebene Stimme authentifiziert sein. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist.

§10 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Das Vereinsvermögen geht bei Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zu.
3. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
Wahl des aus 3 Personen bestehenden Vorstand